Leitsätze und Entscheidungen

Leitsatz-Sammlung der BBV-Rechtskammer

Auf dieser Seite werden in loser Folge sogenannte Leitsätze, veröffentlicht. Ähnlich wie im juristischen Bereich, kann somit eine einheitliche Sportgerichtsbarkeit innerhalb eines Verbandes erzielt werden. Es ist jedoch immer zu prüfen, ob die Entscheidung auf den jeweils zu entscheidenden Fall repliziert werden kann. Ferner sind dabei auch die Fortschreibung der Bestimmungen und Änderungen der Ordnungen zu beachten.

BBV-RK, Entscheidung vom 28.04.25

  1. Jede Beleidigung gegen einen SR, die zugleich auch die Mutter des SR beleidigt, muss weit am oberen Ende des Strafenkatalogs bestraft werden. Das gilt auch bei Ersttätern.
  2. Betroffene Vereine haben die Möglichkeit, sich zum Vorfall zu äußern. Dabei sind ihnen, gerade bei Verstößen gegen die Sportdisziplin (§§ 53 ff DBB-SO) kurze Fristen von maximal zwei Tagen zu setzen (§ 10 Abs. 1  Sätze 1 und 2 DBB-RO).
  3. Die Stellungnahme des betroffenen Vereins hat sachlich zu erfolgen und sich ausschließlich mit dem konkreten Vorwurf zu befassen. Darüberhinausgehende (Unmuts)äußerungen dürfen in einer Spielleiterentscheidung nicht veröffentlicht werden.
  4. Bei einer zeitlichen Sperre zählen Pokalspiele nicht mit.
  5. Bedrohungen und Drohungen gegen einen SR fallen bislang unter ein grob unsportliches Verhalten.

 

Bezirk MFr, Entscheidung vom 06.02.2025, rkr.

  1. Wer als Trainer meint, zwei 13jährige SR nach dem Spiel zu beleidigen, muss deutlich über dem Mittelwert einer Sperre und einer Geldstrafe belegt werden. Diese Entscheidung ist auch den beiden SRn zur Kenntnis zu bringen, damit sie sehen können, dass ihr Verband hinter ihnen steht.
  2. Wenn zwei 13ährige SR mit der richtigen Reaktion auf die verbalen Entgleisungen überfordert sind, hilft § 53 a DBB-SO weiter.

Nicht nur ein Berufungsführer (hier: Trainer), sondern auch der Berufungsgegner kann Anschlussberufung einlegen. Erfolgt diese Anschlussberufung innerhalb der 7-Tage-Frist handelt es sich um eine selbstständige Berufung, die auch nach einer Berufungsrücknahme durch den Trainer weiter behandelt wird. Nach dieser 7-Tage-Frist handelt es sich um eine unselbstständige Anschlussberufung, die bei einer Berufungsrücknahme seitens des Trainers automatisch als zurückgenommen gilt.[

 

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 31.1.25, rkr.

  1. Jeder auf dem Spielberichtsbogen eingetragene Spieler ist im Sinne der DBB-Spielordnung eingesetzt worden, ob er gespielt hat oder nicht.
  2. Die Strafwertung wegen fehlender Einsatzberechtigung wird unabhängig vom Verschulden ausgesprochen. So schützt eine „Verkettung unglücklicher Umstände“ nicht vor einer Strafwertung.
  3. Gerade das Nachtragen von Spielern per Hand auf den Spielberichtsbogen müssen vom Trainer genau überprüft werden, bevor er unterschreibt. Hierfür gibt es eine elektronische Spielerliste (früher: Mannschaftsmeldebogen).

 

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 03.07.2024, rkr.

  1. Der Versand einer Entscheidung mittels einfachen Beriefs bewirkt keine Zustellung. Ebenso hat die Veröffentlichung einer Entscheidung in TeamSL keine Rechtswirkung.
  2. Jeder Punkt in einem Strafenkatalog bedarf vorher einer Rechtsgrundlage, sei es in einer Spielordnung oder in einer Ausschreibung.
  3. Bei einer Strafe – auch bei Verfahrenskosten -muss die Rechtsgrundlage exakt genannt werden; der Hinweis nur auf § 38 Abs 1 DBB-Spielordnung genügt nicht dem Zitiergebot.
  4. Für Turniere sind die §§ 38 I a ff DBB-SO nicht anwendbar: Strafwertung, „wenn DAS Spiel ausgefallen ist, weil…“. Spielverlust gegen den Veranstalter des Turniers in den Fällen der §§ 38 I b und 38 I d DBB-SO? Und in § 38 Abs 3 heißt es, Wird EIN Spiel aus anderen Gründen…Auf ein Turnier wären die §§ 38 I a ff. allenfalls analog anwendbar; aber der § 38 DBB ist nicht analogiefähig. Siehe dazu bereits die Rechtskammerentscheidung vom 14.04.2005, wonach ein Spielende (nur noch ein Spieler) keinen Spielabbruch bedeutet, nachfolgend in § 40 Abs. 3 DBB-SO verankert.
  5. Der Einwand höherer Gewalt ist nur dann zulässig, wenn dem Spielleiter spätestens am folgenden Werktag nach dem Spiel die genauen Gründe mitgeteilt worden sind = Zugang. Das geht rein technisch nur per Mail. Hingegen können die Beweismittel für die höhere Gewalt nachgereicht werden; dafür gibt es keine Frist. Nach der ständigen Rechtsprechung des DBB-RA liegt höhere Gewalt regelmäßig vor, wenn öffentliche Verkehrsmittel ganz ausfallen oder zu erheblichen Verspätungen führen.
  6. Eine Spielleitung muss erkennen, dass ihr ein Ermessen eingeräumt wird, z.B. Eur 150,00 bis Eur 500,00 (1. Stufe). Die Geldstrafe muss innerhalb des Ermessensrahmens bewegen (2. Stufe). Der Vergehen muss tat- und schuldangemessen bewertet werden (3. Stufe); so bereits die RK-Entscheidung vom 08.07.2010.

 

RLSO-Rechtsausschuss, Entscheidung vom 07.03.2024

  1. Die DBB-Spielordnung gilt bei der Anwendung des Digitalen Spielberichts (DSS) nur sinngemäß. Das heißt, dass die Besonderheiten des DSS berücksichtigt werden müssen.
  2. Wenn alle am Spiel Beteiligten anhand der großen Ergebnisanzeige wissen, wer ein Spiel gewonnen hat, aber auf dem DSS eine umgekehrte Wertung aufscheint, dann gestattet § 53 a der DBB-Spielordnung eine technische Nachprüfung des DSS. Wenn sodann die Nachprüfung einen Fehler im DSS ergibt, die mit der großen Ergebnisanzeige in der Halle übereinstimmt, dann muss die Fehlerkorrektur im DSS erfolgen.
  3. Wenn hier alle am Spiel Beteiligte, also auch die Schiedsrichter wissen, dass hier einen Fehler im DSS vorliegen könnte mit einer umgekehrten Wertung, dann ist es den Schiedsrichtern ausnahmsweise gestattet, ihre abschließende Unterschrift auf dem DSS zu verweigern; die Unterschriftsverweigerung gilt natürlich nicht, wenn nur um ein, zwei Korbpunkte hin oder her geht.

 

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 21.02.24, BBV-RK, Az. 24-0204.ae

  • Wenn gegen einen Trainer zwei persönliche Fouls, sogenannte C-Fouls, verhängt werden, so stellt das zweite Foul eine Spieldauerdisqualifikation dar, Art . 36.2.4 der FIBA-Regeln. Der Trainer muss die Halle verlassen und kann im nächsten Spiel wieder auf der Trainerbank sitzen.
  • Ein wegen zweier C-Fouls disqualifizierter Trainer darf wegen einer nachfolgenden Tätlichkeit nicht erneut disqualifiziert werden (Regeleginterpretation 38-2). In diesem Fall kann nur noch ein Bericht an die Spielleitung geschrieben werden. Konsequenz: Der Trainer kann so lange weiter sein Traineramt ausüben, bis eine Entscheidung durch die Spielleitung erfolgt.
  • Wenn ein SR ein offensichtlich grob unsportliches Verhalten (Art. 38.1.1 der FIBA-Regeln) mit einem Technischen oder einem Unsportlichen Foul bestraft, dann stellt dies ein Tatsachentscheidung dar. In der Folge kann weder eine Spielleitung noch eine Rechtsinstanz diese Entscheidung nochmals bestrafen, Art. 47.8 der FIBA-Regeln, § 52 II der DBB-SO.

 

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 18.04.23, Az. 37-0406

  • Das beschlussfähige BBV-Präsidium hat über die Zulässigkeit von Anträgen zu entscheiden. Ob die zugelassenen Anträge begründet sind, entscheiden sodann die Delegierten.
  • Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind „unter anderem“ nur zulässig, wenn sie gemäß offizieller Einladung in der dort angegebenen Stelle sowie fristgerecht und mit Begründung eingegangen sind, § 11 GuVO. Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 16 IV der BBV-Satzung. Was „unter anderem“ bedeutet, bleibt offen.
  • Solange der Entscheidungsprozess einschließlich Rechtsmittel noch nicht abgeschlossen ist, müssen alle Anträge veröffentlicht werden.
  • Was für die in sich geschlossene BBV-Jugendordnung, betreffend die Antragszulässigkeitsprüfung, gilt, war kein Gegenstand der Entscheidung.

 

Entscheidung vom 16.04.2023, Az.. 37-0301

  1. Es ist kein Fall von „höherer Gewalt“, wenn vor dem Spiel oder während des Spiels die Computeranlage für die elektronische Zeitnahme, die Ergebnisanzeige und/oder die 24“-Anzeige ausfällt. So finden sich in der BBV-Aschreibung und in der RLSO-Ausschreibung jeweils unter Punkt B.5., dass Ersatzuhren, demnach mindestens zwei, zur technischen Ausrüstung gehören.
  2. Der Nachweis über die Einzahlung der Rechtsmittelgebühr muss innerhalb von 7 Tagen dem Rechtskammervorsitzenden vorliegen – tunlichst als Anhang zur Berufungseinlegung. Die 7-Tage-Regelung ist eine gesetzliche Regelung, von der nicht, auch nicht vom Rechtskammervorsitzenden abgewichen werden kann. Es reicht auch nicht, wenn die Gebühr rechtzeitig bezahlt wurde, denn nur der rechtzeitige Nachweis darüber ist allein maßgebend. Bei einem Verstoß wird die Berufung ohne weitere Prüfung in der Sache als unzulässig zurückgewiesen, ständige Rechtsprechung.
  3. Ein Rechtsmittel, das unter keinen Umständen Aussicht auf Erfolg hat, ist rechtsmissbräuchlich = unzulässig (hier: der Rechtsmittelführer wäre selbst bei einer gewonnenen Berufung in jedem Fall Tabellenletzter geblieben).

 

RLSO-Entscheidung vom 22.02.2023 (37-0202)

Strafen eines Spielleiters richten sich nur und ausschließlich nach dem Strafenkatalog. Soweit sich dort eine Ermessensentscheidung befindet (hier: Fehlende Unterschrift auf dem DSS = Eur 10,- bis Eur 25,-), kommt Leitsatz 4. aus der Entscheidung vom 08.07.2010 zum Tragen.

BBV- Rechtskammer,  Entscheidung vom 13.08.2022, Az. 36 – 0417

  1. Wird ein Teilnehmer am Spiel wegen SR-Beleidigung disqualifiziert und klatscht beim Verlassen der Halle höhnisch in Richtung der SR (grobe Unsportlichkeit), dann wird der Strafrahmen für die SR-Beleidigung erhöht (eine Gesamtstrafe).
  2. Im Amateursport stellt eine zeitliche Sperre grundsätzlich kein Berufsverbot dar, dies gilt auch für einen bezahlten Trainer.
  3. Es gibt in der Bestrafung keinerlei Unterschied zwischen einem disqualifizierten Trainer und einem disqualifizierten Spieler. Ein Trainer übt eine Vorbildfunktion aus. Es gibt keinen Grund, gegen einen disqualifizierten Trainer nur eine Geldstrafe zu verhängen.
  4. Solange sich ein Spielleiter sowohl wegen der Dauer der Sperre als auch wegen der Höhe Geldstrafe innerhalb des Ermessens hält, das die Ausschreibung hergibt, sind die Einkommensverhältnisse des Disqualifizierten nicht zu beachten. Jede Geld- und Ordnungsstrafe erfolgt unter Vereinshaftung.

RLSO-Rechtsauschuss, Entscheidung vom 02.11.2022, Az. 36 – 1006

Wird ein Teilnehmer am Spiel (§ 5 Abs. 1 der DBB-SO) wegen eines Verstoßes gegen die Sportdisziplin disqualifiziert, so umfasst diese Sperre sofort und automatisch sämtliche anderen Tätigkeiten, die in § 5 Abs. 1 der DBB-SO Wenn ein Spieler in einem Seniorenspiel gesperrt wird, dann umfasst die Sperre ihn auch in seiner Funktion als Jugendtrainer. Eine Ausnahme davon in der DBB-Jugendordnung gibt es nicht. Vor einer Gnadenentscheidung ist zwingend die zuletzt tätig gewesene Instanz in Form einer Stellungnahme anzuhören.

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 05.11.21, 35-1008

Bei einer Änderung des Nachnamens, etwa durch Heirat, Adoption oder Wiederannahme des Mädchennamens, können für eine kurze Übergangsfrist (hier: 3 Tage) einer von beide Nachnamen auf dem SBB eingetragen sein. Unter beiden Nachnamen besteht unter diesen Umständen ausnahmsweise eine Einsatzberechtigung, denn es handelt sich um ein- und denselben Spieler. Gleichwohl ist gegen den Trainer eine Geldstrafe von Eur 95,00 gem. Punkt B. 20 des BBV-Strafenkatalogs zu verhängen, weil er einen nicht mehr oder noch nicht in TeamSL hinterlegten Spieler auf dem SBB eingetragen belässt.

BBV-Rechtskammer, Entscheidung vom 27.10.2021, 35 – 1002

Die Vereine haben 30 Minuten vor Spielbeginn ihre Spielerlisten beim Anschreiber vorzulegen. Wie diese Spielerlisten zustande kommen, ist unerheblich. Deshalb können diese Listen auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. Denn es bleibt bei der alleinigen Verantwortung des Trainers, die Eintragungen auf dem Spielberichtsbogen auf Vollständigkeit und Richtigkeit gewissenhaft zu überprüfen.

BBV-RK Entscheidung vom 28.12.18, rkr., 32-1201.ae

1. Wenn eine Spielleiter zwei Entscheidungen trifft aber nur gegen eine Entscheidung Berufung eingelegt wird, dann wird die andere Entscheidung selbst dann rechtskräftig, wenn in der ersten Entscheidung zu Gunsten entschieden wird.

2. Wenn ein Spielleiter nach Anhörung zwei Entscheidungen über Spielwertungen trifft, dann sind allen Vereinen, die es betrifft, die Entscheidungen zuzustellen.

3. Ein Spieler mit einem vorläufigen Teilnehmerausweis (vTA) kann sich ausschließlich nur durch ein offizielles Lichtbilddokument identifizieren. Die SR müssen daher notieren: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -wenn vorhanden - die Adresse des Spielers.

4. Der Einsatz eines Spielers mit einem vTA ohne offizielles Lichtbilddokument führt zum Spielverlust, § 34 Abs. 5 DBB-SO.

5. Grundsätzlich beginnt eine Teilnahmeberechtigung bereits mit dem Eingang des Antrags eines Vereins beim DBB. Dies setzt allerdings voraus, dass der Antrag sowohl vollständig als auch richtig gestellt wurde. Das falsche Geburtsdatum im Antrag lässt keine Identifikation des Spieles zu, so dass keine wirksame Teilnahmeberechtigung vorliegt.

6. Der Antrag eines Spielers auf Freigabe ist eine einseitige, empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Erklärung. Ob es genügt, wenn der Spieler seinen Antrag nur gegenüber seinem Trainer kundtut und dies erst, wenn seine Knieverletzung ausgeheilt ist, muss nicht entschieden werden, wenn unstreitig keine Freigabe erfolgte. Eine rückwirkende Freigabe gibt es nicht.

7. Wenn ein Verein einen Fehler macht, dann wird er dafür bestraft; macht der Verein denselben Fehler nochmals, dann wir er zweimal dafür bestraft, etc. Dies ist der Grundsatz. Davon gibt es eine Ausnahme dann, wenn der Verein im zweiten und in den folgenden Spielen Vertrauensschutz genießt. Aber wie jede Ausnahme, ist auch diese eng auszulegen. Hinzu kommt, dass auch der Spielpartner ebenfalls Vertrauensschutz genießt, nämlich darin, dass der Spielleiter auf ihn aufpasst über alles, was der Spielpartner nicht weiß oder nicht wissen kann (hier: fehlende Teilnahmeberechtigung).

8. Vertrauensschutz setzt voraus, dass es dem Spielleiter objektiv und subjektiv möglich war, einen Fehler zu erkennen. Außerdem muss genügend Zeit verbleiben, einen Verein rechtzeitig vor seinem zweiten Spiel auf dessen Fehler aufmerksam zu machen. Rechtzeitig bedeutet gemäß DBB-Rechtsausschussentscheidung 4/88 vom 03.06.88 von Wochenende zu Wochenende.

9. Die Entscheidung, einen Verein wegen fehlender Teilnahmeberechtigung strafzuwerten, setzt kein Verschulden des Vereins voraus, § 38 Abs. 1 g) der DBB-SO. Kommt jedoch Verschulden hinzu, erfolgt auch eine zusätzliche Geldstrafe, § 38 Abs. 4 DBB-SO.

13.11.2018, RLSO-Rechtsausschuss v. 13.11.18, rkr., 32-1012.ae, RLSO-RA

1. In der Situation Aussage eines Spielers gegen Aussage eines SR ist die Motivlage beider Betroffener zur berücksichtigen. Das Rekursgericht der Schweizer Nationalliga führt dazu aus (SpuRT 199, 172 ff.):"Im Beweisverfahren vor dem Rekursgericht genießen Schieds- und Linienrichter erhöhte Glaubwürdigkeit. Sie sind neutrale und unparteiische Leiter des Spiels, ohne jedes Interesse am resultatmäßigen Ausgang der Partie. Aus diesem Grund können sie auch kein Interesse daran haben, ein Spiel falsch zu rapponieren oder als Zeuge falsch auszusagen. Im Gegensatz zu Aussagen von Spielern und Funktionären, welche von Parteiinteressen mitgeprägt werden, sind diejenigen von Schieds- und Linienrichtern stets als unvoreingenommen zu betrachten."

2. Bei Strafen, die als Höchststrafe eine lebenslängliche Sperre vorsehen, gibt es keinen Mittelwert. Deshalb ist bei einer Tätlichkeit danach zu bestrafen aus Sicht des Täters nach Dauer, Art und Schwere der Körperverletzung und aus der Sicht des Opfers nach Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des physischen und psychischen Wohlbefindens.

02.03.2018 | BBV-RK Revisionsentscheidung Az. 32-0208 | BBV-RK

1. Eine Tätlichkeit kann nie mit Notwehr oder Nothilfe entschuldigt werden. Jede Tätlichkeit wird als Tätlichkeit bestraft, ebenso auch ein Revanchefoul.

2. Es spricht zu Gunsten eines Spielers, der sich nach dem Spiel für seine Tätlichkeit entschuldigt. Wenn sich ein Spieler nicht entschuldigt, geht dies nicht zu seinen Lasten.

3. Es ist einer Spielleitung untersagt, in seiner Entscheidung kritisch SR-Tatsachenentscheidungen zu kommentieren

20.02.2018 | BBV-RK Revisionsentscheidung Az. 32-0122ae | BBV-RK

1. Es ist eine Tatsachentscheidung der SR, wenn sie ein Spiel NICHT abbrechen. Daher ist der Einwand, die SR hätten ein Spiel abbrechen müssen und deshalb sei die Heimmannschaft strafzuwerten, ohne Bedeutung.

2. Ebenso sind es SR-Tatsachenentscheidungen, wenn sie auf SR-Auszeit entscheiden (vgl. Art. 18.2.8 der FIBA-Regeln sowie das offizielle SR-Handzeichen Nr. 1) sowie die Dauer der SR-Auszeit. Gegen beides ist kein Protest möglich, allenfalls wegen des Grundes des SR-Auszeit (hier: 25 Minuten Versuch, den Ausfall der elektrischen Anzeigentafel zu beheben).

3. Ein Protestführer muss darlegen, warum nun gerade er - und nur er - von einem Vorkommnis wesentlich beeinträchtigt wurde. Hingegen sind bei einem Ausfall der elektrischen Anzeige beide Mannschaften gleichermaßen betroffen.

29.05.2017 | BBV-RK Revisionsentscheidung Az. 31-0503.a | BBV-RK

1. Mit dem Schlusspfiff endet die Möglichkeit der SR, Foulstrafen auszusprechen, es ist dann nur noch ein Bericht an die Spielleitung möglich.

2. Ein Bericht über einen Vorfall nach dem Schlusspfiff hat nur, aber immer dann zu erfolgen, wenn dieser Vorfall, wäre er während des Spiel erfolgt, zu einem disqualifizierenden Foul geführt hätte.

3. Ein solcher Bericht der SR ist wie eine Tatsachenentscheidung zu bewerten. Daher ist es dem Spielleiter oder einer nachfolgenden Instanz verwehrt, den berichteten Vorfall nur als technisches Foul abzubewerten. Im Zweifel sind die SR als Zeugen anzuhören, so jetzt auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2018.

4. Wer "Teilnehmer am Spiel" ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 5 der DBB-Spielordnung. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wie sich dort aus dem Wort "insbesondere " ergibt. So fallen etwa auch Hallensprecher, SR-Betreuer und andere Personen mit offiziellen Aufgaben darunter."

 

03.05.2017 | BBV-RK vom 03.05.2017 Az. 31 - 0207.ae, r.kr. | BBV-RK
1. Bis 30 Minuten nach dem angesetzten Spielbeginn müssen alle Teilnehmer eines Spiels eine Wartezeit abwarten, etwa wenn beim Einspielen eine Korbanlage defekt wird, wobei alleine die Uhr des 1. SRs maßgeblich ist, § 37 III DBB-SO.
2. Bricht hingegen während eines Spiels eine Korbanlage, so gilt hierfür eine "angemessene Zeit", 46-G der Basketball-Regelinterpretation 2017.
3. Bei einem Antrag auf Spielverlust, § 37 I DBB-SO, müssen die SR nur die Uhrzeit und eine kurze Begründung notieren. Ob der Antrag rechtzeitig und begründet war, entscheidet sodann die Spielleitung.
4. Eine Korbanlage, die durch einen Spieler defekt wird, stellt grundsätzlich keinen Fall höherer Gewalt dar, unabhängig davon, ob die SR dafür ein technisches Foul verhängt haben oder nicht.
5. Nach § 35 DBB-SO und Art. 46.13 der FIBA-Regeln bestimmt der 1. SR, - ob in einer zugelassenen Halle nicht gespielt wird (es tropft in die Halle; der Boden ist glatt, etc) - ob in einer nicht zugelassenen Halle gespielt wird. Dabei ist der SR nicht an die Zulassungsvoraussetzungen für Spielhallen in dieser Liga gebunden; dies gilt auch für den Abstand Grundlinie - Wand.
6. Wenn es in einer Ausschreibung heißt, dass Ersatzbretter und Ersatzkörbe vorgehalten werden müssen, dann sind diese im Bedarfsfall zu montieren (a.A. WBV-RA 05/2016). Dies ergibt sich bereits aus Art. 1 der FIBA-Regeln, wonach eine Basketballspiel auf zwei Korbanlagen auszutragen ist.
7. Wenn eine Spielleitung auf Spielwiederholung/Neuansetzung entscheidet, dann muss sie zwei Kostenentscheidungen treffen: zum einen für die Entscheidung als solche gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 der DBB-Rechtsordnung, und zum anderen über das ausgefallene Spiel, § 38 II DBB-SO.

 

16.12.2016 | BBV-RK, vom 16.12.16, rkr. 30-1119.ae | BBV-RK

  1. Einem Spieler ist es verboten, einen Druckpass auf einen SR zu richten. Wegen der Verletzungsgefahr kann sofort ein disq. Foul verhängt werden, erst recht, wenn der Ball den SR trifft.
  2. Der Begriff "Hurensohn" verletzt sogleich zwei Personen in ihrer Ehre und ist daher dem oberen Ende des Strafenkatalogs zuzuordnen.
  3. Im Sportrecht gibt es weder ein "Aussage gegen Aussage" noch ein "Im Zweifel für den Angeklagten".
  4. Die Sportgerichtsbarkeit hat sich bei Disqualifikationen im Wesentlichen auf die zwingend einzuholenden Berichte der beiden SR zu stützen. Ergänzend kann, soweit vorhanden, auf anwesende Neutrale, . z.B. SR-Coach oder (techn.) Kommissar, zurückgegriffen werden. Nur bei verbleibenden entscheidungserheblichen Widersprüchen oder Lücken können anderweitige Darstellungen an Gewicht gewinnen.
  5. Während des laufenden Spiels dürfen sich am und beim Kampfgericht nur Personen aufhalten, die es von den Regeln her dürfen/müssen. Andere Personen sind vom Ordnungsdienst unaufgefordert zu entfernen.

  02.12.2016 | Entscheidung vom 02.12.16, rkr. | BBV-RK

Ein Spielleiterentscheid, der sich bei seiner Entscheidung über eine Spielersperre zu den Berichten der Schiedsrichter in Widerspruch setzt oder deren Inhalt nur unvollständig erfasst, ist je nach den Umständen zu reduzieren, wenn nicht sogar ganz aufzuheben.  

31.05.2016 | BBV RK, vom 31.05.16, 30-0413.ae rkr. | BBV-RK

Am Ende einer Saison wird bei Anwendung der DBB-Spielordnung zwischen punktgleichen Mannschaften eine einzige Untertabelle erstellt. Dabei hat es sein Bewenden selbst dann, wenn erneut zwei Mannschaften in dieser Untertabelle punktgleich sein sollten.  

29.04.16 | BBV RK, rkr. vom 29.04.16, 30-0406.ae | BBV-RK

  1. Ein Rechtsmittel ist ohne weiteren Hinweis als unzulässig zu verwerfen, wenn die Rechtsmittelgebühr zu spät, oder gar nicht, oder auf das falsche Konto oder nicht in der erforderlichen Höhe eingezahlt wurde.
  2. Die Höhe der Rechtsmittelgebühr ergibt sich unmittelbar aus der DBB-Rechtsordnung und enthält keine Öffnungsklausel. Daher ist es Landesverbänden verwehrt, eine höhere oder niedrigere Rechtsmittelgebühr zu verlangen. 3. Dass Spielersperren oder Sperren anderer Beteiligter über das Saisonende hinaus wirksam sind, ist Folge des § 54 Abs. 1 der DBB-Spielordnung und ist daher hinzunehmen. 4. Weil eine Sperre zu den schärfsten Sanktionen im Vereinsrecht zählen, müssen seitens des Verbands auch alle Formalien erfüllt sein. Wenn etwa anstelle eines zuständigen Spielleiters/Staffelleiters der Sportreferent eine Entscheidung fällt, ist die Sperre aufzuheben. 5. In einem Zeitraum von 20 Minuten vor Spielbeginn bis zum Schlusssignal entscheiden alleine die Schiedsrichter über alle Spielsituationen, Art. 46.9 der FIBA-Regeln. Wenn in dieser Zeit ein Teilnehmer am Spiel nicht disqualifiziert wird, dann ist einem Verband verwehrt, nachträglich eine Sperre auszusprechen. Auch eine Nichtentscheidung ist eine Tatsachenentscheidung.

  03.02.16 | Entscheidung 30-0124.ae vom 03.02.16, rkr | RLSO-Rechtsausschuss

  1. Alleine der Trainer ist dafür verantwortlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Spieler vor Spielbeginn auf dem Spielberichtsbogen zu kontrollieren. Daran ändert sich nichts, wenn ihm erst kurz vor Spielbeginn der Spielberichtsbogen ausgehändigt wurde; dann muss falls erforderlich der Spielbeginn verschoben werden. 2. Wenn der Trainer zur Kontrolle des Spielberichtsbogens selber nicht in der Lage ist (hier: Augenleiden), dann muss sich der Trainer einer Person seines Vertrauens bedienen, z.B. den Co-Trainer oder den Kapitän. Allerdings verbleibt es auch in diesem Vertretungsfall bei der alleinigen Verantwortlichkeit des Trainers (Auswahlverschulden).

  21.03.2016 | 30-0214.ae vom 23.02.16 | BBV-RK

  1. Bei der Bemessung, wie lange ein Teilnehmer zu sperren ist, muss zunächst vom Mittelwert des Strafenkatalog-Strafrahmen ausgegangen werden. Der Mittelwert ergibt sich aus der Addition von Mindeststrafe + Höchststrafe geteilt durch Zwei. Sodann ist darzustellen, was für und was gegen den Betroffenen spricht. Wenn ein Betroffener ein Ersttäter ist, spricht dies nicht automatisch für ihn; das ist vielmehr der Normalfall, so auch der DBB-Rechtsausschuss in seiner Entscheidung vom 30.09.2015. 2. Die Verhängung einer Sperre sowie einer Geldstrafe findet sich in der DBB-Spielordnung und stellt daher keine u